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   OVG Hamburg, 11.03.2008 - 4 Bf 106/05   

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OVG Hamburg, 11.03.2008 - 4 Bf 106/05 (https://dejure.org/2008,85085)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.03.2008 - 4 Bf 106/05 (https://dejure.org/2008,85085)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. März 2008 - 4 Bf 106/05 (https://dejure.org/2008,85085)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Hamburg, 17.11.2011 - 2 Bs 177/11

    Nachbarwiderspruch gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Eine Terrasse ist jedenfalls dann als "Vorbau" im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - auf einem mehrgeschossig zu Wohnzwecken genutzten Unterbau errichtet wird (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05 zur Dachterrasse auf legalem Unterbau).
  • OVG Hamburg, 19.05.2015 - 2 Bs 255/14

    Vorläufiger Rechtsschutz - zur Frage der Einhaltung eines Grenzabstandes zum

    Grundsätzlich müssen auch Dachterrassen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 HBauO einen Grenzabstand zum Nachbarn von mindestens 2, 50 m freihalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O., 479; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05).

    Die Wirkungen einer Dachterrasse sind aus der Sicht des Nachbarn mit denen einer ebenerdigen Terrasse nicht vergleichbar, so dass sie abstandsflächenrelevant sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.; Urt. v. 11.3.2008, a.a.O.).

  • VG Hamburg, 12.11.2015 - 7 K 2387/12

    Schutz gegen Überbauten des Nachbarn: Zivilrechtliche Sonderregelung!

    Vor diesem Hintergrund lösen nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 28.4.1994, a.a.O., Rn. 78; Beschl. v. 1.7.2014, 2 Bf147/13.Z, S. 2 f. d.U.; Beschl. v. 5.9.2008, 2 Bs 65/08, Rn. 6 f. d.U.; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05, S. 16 d.U.; Beschl. v. 20.3.1997, Bs II 188/96, Bs II 189/96.; Urt. v. 14.9.1995, Bf II 4/94; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2014, 7 E 3995/14, S. 6 f. d.U.) insbesondere Änderungen an einer baulichen Anlage in der Mindestabstandsflächentiefe dann keine Zustimmungsbedürftigkeit aus, wenn (a) die Änderung für sich genommen abstandsflächenrechtlich nicht relevant ist, sich also nicht zum Nachteil des Nachbarn auf den Umfang der erforderlichen Abstandsfläche auswirkt, (b) der Nachbar den bestehenden Zustand hinnehmen musste und (c) die Änderung auch keine wesentliche Verstärkung gerade derjenigen Beeinträchtigungen mit sich bringt, die spezifisch auf der Unterschreitung des Mindestabstands beruhen.
  • OVG Hamburg, 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

    Eine bauliche Anlage ist auch dann formell illegal, wenn bei der Bauausführung so

    Eine solche liegt vor, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.2008, 2 Bf 277/03, NordÖR 2008, 533, juris Rn. 35; siehe auch, konkret zu Dachterrassen, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05, juris Rn. 32 f.; Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 46; Beschl. v. 18.6.2015, 2 Bs 99/15, n.v.).
  • OVG Hamburg, 14.06.2013 - 2 Bs 126/13

    Baugenehmigung; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und

    Was die Einordnung der Dachterrasse an sich als Vorbau angeht, entspricht dies der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris Rn. 42; Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05), wonach eine Terrasse jedenfalls dann als Vorbau i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO zu qualifizieren ist, wenn sie - wie hier - auf einem mehrgeschossig zu Wohnzwecken genutzten Unterbau errichtet wird.
  • OVG Hamburg, 16.08.2011 - 2 Bs 132/11

    Pflicht zur Einhaltung einer im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze; bei

    Findet § 6 Abs. 6 Nr. 2 HBauO 2006 umfassend oder jedenfalls hinsichtlich gegenüber liegender - nicht seitlicher - Grundstücksgrenzen Anwendung (so OVG Hamburg, Urt. v. 11.3.2008, 4 Bf 106/05), scheidet eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller aus, weil die Terrassen in ihrem überwiegenden Teil grundlegenden Anforderungen des Bauordnungsrechts widersprechen.
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